Post vom Insolvenzverwalter

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pestw
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Rückzahlung bereits erfolgt?

Beitrag von pestw »

Hat einer von euch auch damals diesen Brief vom Insolvenzverwalter mit der Nachforderung erhalten und daraufhin gezahlt?

Nach dem zahlreiche, von uns informierte, Anleger die Forderung zurückgewiesen hatten, versprach Hr. Mönning, die Gelder derjenigen, die gezahlt hatten (nach seiner Aussage 120000 EUR) zu separieren und nach genauer Prüfung ggf. zurückzuerstatten.

Frage: ist diese Rückzahlung inzwischen erfolgt?

sfiet
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Beitrag von sfiet »

Danke für die Nachfrage: nein, es ist zumindest auf meinem Konto noch nichts eingegangen. Ich versuche seit August, das Geld zurückerstattet zu bekommen, erhalte jedoch keinerlei Reaktion von Herrn Mönning...
Hat irgendwer mehr Erfolg gehabt?

JU

Beitrag von JU »

Unter:
http://www.insolnet.de/middle1.asp?wahl ... 15&kid=223

gibt es eine bemerkenswerte Abhandlung (nur als pdf-Datei) des IV unter dem Titel "Fakten statt heißer Luft". Bitte auch zwischen den Zeilen lesen.

Er schreibt gleich am Anfang (sinngemäß) kein Interesse von Partnern, sich zu beteiligen ...blablabla... es werden technische Risiken gescheut, der Markt bezweifelt.... hahaha

unter Punkt 4:
United Airship wird weiterverfolgt...blablabla...Nutzung der Werfthalle ist in den ersten Jahren nicht vorgesehen...hahaha...ausser wenn das Land bezahlt.... Was will es dann auf dem Brand???

Weiterhin stellt er sein "Produktportfolio" vor und Herr Schneider ist mit seinen Technikern mit von der Partie!!! Unter anderem taucht auch ein CL75 :!: wieder auf, der ja gar keinen Markt hat!!!

usw. - viel Spaß beim Lesen - ich denke die "CargoLifter Pleite" ist eine Super-Posse, die den Aktionären und denen die am Projekt mitgewirkt und ihm die Daumen gedrückt haben furchtbar weh tut.
Möchte nur wissen, wer diesem IV den Auftrag zu solchen Machenschaften gegeben hat.

JU

Beitrag von JU »

Hinweise fuer Aktionaere und Inhaber der nachrangigen Schuldverschreibungen 05-2003

(kein Kommentar)

pestw
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Beitrag von pestw »

In diesen Thread ist leider lange Zeit nichts geschrieben worden, obwohl sich in der Sache viel getan hat. Wahrscheinlich lag es auch daran, dass der Thread durch einen ungerechtfertigten Themenwechsel verschüttet war. Deshalb habe ich ihn jetzt freigelegt.

Ende 2003 haben wir die meisten der Wandelanleihe-Zeichner angeschrieben und sie gefragt, ob sie auch das Schreiben des IV vom 8.8.2002 bekommen haben. Wir klärten sie auf, dass die Zahlungsaufforderung des IV unrechtmäßig war und boten an, die Fälle zu bündeln, um durch ein gemeinsames Vorgehen auch jenen Betroffenen eine rechtliche Verfolgung ihrer Ansprüche zu ermöglichen, bei denen der strittige Betrag zu gering ist, dass sich die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts lohnt. Wir boten ihnen an, für einen Beitrag von 9 Prozent des strittigen Betrags ihren Fall bei den Rotter Rechtsanwälten - Kanzlei für Wertpapieranleger - für sie einzureichen. Von IZiB-Mitgliedern übernahm der Verein einen Teil dieses Kostenbeitrags. Wir selber rechneten pauschal mit der Kanzlei ab. Die 9 Prozent entsprechen in etwa der durchschnittlichen BRAGO-Gebühr für Streitwerte in der betreffenden Spanne.

78 Zeichner schlossen sich zwischen Januar und März 2004 dem außergerichtlichen Mahnverfahren durch die Kanzlei Rotter an.
Es gibt zwei verschiedene Fälle.
Fall 1: der Anleger machte ganz oder teilweise von seinem Bezugsrecht Gebrauch, übersah aber, dass er in diesem Fall den Zeichnungsbetrag sofort hätte überweisen müssen. Er bekam deshalb auch keine Wandelanleihen ins Depot eingebucht. Trotzdem hätte der Betrag angesichts der mittlerweile eingetretenen Insolvenz nicht mehr gefordert werden dürfen. Schon allein weil der Prospekt nicht mehr zutreffend war.
Fall 2: Der Anleger orderte Wandelanleihen, bezahlte sie auch und bekam sie auch eingebucht. So weit so gut. Zusätzlich kreuzte er aber an, dass er anbiete, nach Ende der gesetzlichen Bezugsfrist weitere Stücke zu zeichnen, falls und in dem Umfang wie welche zur Verfügung stünden. Gemäß Bezugsformular würde er gegebenenfalls benachrichtigt werden. Wenn CargoLifter dieses Angebot nicht bis zum 3.6.2002 schriftlich annehmen würde, so würde das Angebot unverbindlich werden.
Es gibt auch eine Reihe von Mischfällen (Fall 1+2).

Die Kanzlei Rotter, nämlich Rechtsanwalt Franz Braun, schrieb an Dr. Mönning 78-fach folgenden Brief (hier für den Mischfall 1+2):

...
Unser Mandant macht gegen die CargoLifter AG und Sie persönlich als Insolvenzverwalter Ansprüche nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB sowie § 263 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB und § 826 BGB geltend. Im einzelnen:

A.
Sachverhalt

Unter dem 8. August 2002 forderten Sie unseren Mandanten auf, an Sie als gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter der CargoLifter AG einen Betrag in Höhe von € <...> zu bezahlen, da die CargoLifter AG eine Forderung in dieser Höhe gegen unseren Mandanten hätte. Sollte unser Mandant Ihrer Aufforderung nicht Folge leisten, so hätte dies die unverzügliche gerichtliche Geltendmachung zur Folge.

Tatsächlich stand aber weder Ihnen noch der CargoLifter AG irgendein Zahlungsanspruch gegen unseren Mandanten zu. Zu diesem rechtlichen Ergebnis gelangt man ohne großen Zeitaufwand durch einfache Anwendung der einschlägigen, unkomplizierten Regelungen des allgemeinen Schuldrechts. Sie als habilitierter Volljurist waren sich selbstverständlich darüber im Klaren, dass Ihre Zahlungsaufforderung in Wahrheit jeder rechtlichen Grundlage entbehrte.

Unser Mandant, der juristisch nicht vorgebildet ist, ging irrtümlich davon aus, dass die von Ihnen behauptete Forderung bestand. Die Bezahlung durch unseren Mandanten in Höhe von € <...> erfolgte allein im Vertrauen auf Ihre juristische Qualifikation und Stellung als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter aber ohne Rechtsgrund.


B.
Rechtslage

Unserem Mandanten stehen gegen die CargoLifter AG Ansprüche wegen ungerechtfertiger Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB und gegen Sie persönlich Schadensersatzansprüche nach § 263 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB und § 826 BGB zu. Eine Forderung der CargoLifter AG gegen unseren Mandanten bestand entgegen Ihrer Darstellung vom 8. August 2002 nämlich nicht.

I. Wegfall der Zahlungspflicht gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB

Ihrer Zahlungsaufforderung liegt der Zeichnungsvertrag zwischen der CargoLifter AG und unserem Mandanten zum Bezug der nachrangigen 6 % Wandelschuldverschreibung 2002/2007 zugrunde. Die Leistungspflicht unseres Mandanten aus diesem Vertrag ist allerdings mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der CargoLifter AG gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfallen.

Denn gemäß § 275 Abs. 1 S. 1 BGB musste die CargoLifter AG die Schuldverschreibungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund rechtlicher Unmöglichkeit nicht mehr liefern. Die Lieferung der Schuldverschreibungen hätte für die Gesellschaft nämlich einen gravierenden Verstoß gegen den Abwicklungszweck zur Folge (vgl. Hüffer, AktG, 5. Aufl. 2002, § 262 Rdn. 2). Mit der Lieferung der Schuldverschreibungen würden außerdem Sie als Insolvenzverwalter den Straftatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 2 letzte Alt. StGB verwirklichen, da die CargoLifter AG mit den Zahlungspflichten aus der Anleihe übermäßige Beträge schuldig würde. Insoweit behält sich unser Mandant auch strafrechtliche Schritte gegen Sie persönlich wegen versuchten Bankrotts gemäß §§ 283 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 letzte Alt., 22, 23 StGB ausdrücklich vor.

Höchst hilfsweise üben wir im Namen unseres Mandanten hiermit gemäß § 313 Abs. 3 BGB das Rücktrittsrecht aus. § 9 Abs. 1 lit. g der Anleihebedingungen steht einer Anwendung des § 313 Abs. 3 BGB nicht entgegen, da diese Klausel nur den Fall der Zahlungsunfähigkeit nach Ausgabe der Schuldverschreibungen betrifft und vor Ausgabe auch noch nicht zum Inhalt der zwischen Anleihegläubiger und Anleiheschuldner bestehenden Vertragsbeziehung werden konnte.

II. Kein Zeichnungsvertrag

Ihrer Zahlungsaufforderung liegt darüber hinaus das Angebot unseres Mandanten zum Abschluss eines Kaufvertrags über weitere Schuldverschreibungen zugrunde. Dieses Angebot kann für sich genommen unter Zugrundelegung des geltenden deutschen Zivilrechts allerdings keine Zahlungsverpflichtung auslösen. Denn ausweislich des Bezugsformulars sollte das Angebot unverbindlich werden, wenn die CargoLifter AG nicht bis zum 3. Juni 2002 schriftlich die Annahme erklärt. Ein Vertrag kommt – wie Sie als habilitierter Volljurist natürlich wissen – nur durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Da eine fristgerechte Annahmeerklärung seitens der Emittentin vorliegend aber fehlt, liegt kein wirksamer Zeichnungsvertrag vor.

III. Persönliche Verantwortlichkeit

In Anbetracht der oben dargestellten eindeutigen Rechtslage und Ihrer juristischen Vorbildung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich vorliegend um ein Versehen handeln könnte. Vielmehr haben Sie Ihre juristischen Titel sowie Ihre Stellung als gerichtlich eingesetzter Insolvenzverwalter dazu missbraucht um unseren Mandanten über die Berechtigung der geltendgemachten Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu veranlassen. Dieses Vorgehen erfüllt den Tatbestand des Betruges, § 263 StGB sowie der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB (vgl. etwa BGH NJW 1965, 2013; Palandt, BGB, 62. Aufl. 2003, § 826 Rdn. 6 m.w.Nw.; BGH WM 1975, 559; Palandt, BGB, 62. Aufl. 2003, § 826 Rdn. 8 m.w.Nw.). Ein etwaiges gerichtliches Vorgehen – dem wir mit großer Zuversicht entgegensehen – wäre daher auf eine gesamtschuldnerische Haftung der CargoLifter AG und Ihnen gerichtet.

IV. Weitere Kosten

Die durch Ihre pflichtwidrige Aufforderung entstandenen Kosten für unser (bisheriges) Tätigwerden in der vorliegenden Angelegenheit belaufen sich gemäß §§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 26, 25 BRAGO auf insgesamt € <...>.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen


Franz Braun
Rechtsanwalt


Entgegen der Erwartungen von RA Braun reagierte Dr. Mönning nicht aufforderungsgemäß auf die Zahlungsaufforderung. Im Insolnet ließ er etwas davon verlauten, dass er ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben habe, das untersuchen solle, ob die Aufforderung zu diesem Zeitpunkt noch gerechtfertigt war.
Dies ist aber nur eine Frage, die zu klären gewesen wäre.

Nach Verstreichen der gesetzten Frist wäre nun eine Klage aller Betroffenen angezeigt gewesen. Dies hätte bedeutet, dass wir die 78 Anleger abermals um Überweisung einer Gebühr für die Klagevertretung und für die Gerichtskosten hätten bitten müssen. Die Honorarforderung der Kanzlei Rotter für das Umschreiben des obigen Schriftsatzes in eine Klageschrift erschein uns auch zu hoch als dass wir die Kosten einfach aus Vereinsmitteln vorstrecken hätten können.
Deshalb wählten wir den Weg, dass wir uns erkundigten, ob jemand von den Betroffenen rechtsschutzversichert ist, einen Rechtsanwalt in der Familie hat oder auch so bereit ist, eine Musterklage zu führen. Nach Abschluss dieser Fälle könnte dann jeder der Betroffenen problemlos und ohne Anwaltspflicht unter Hinweis auf das Aktenzeichen eines völlig gleich gelagerten Falls auf eigene Regie Klage erheben.
Auf diese Weise laufen nun zwei Prozesse, bei denen es noch nicht einmal eine erste Verhandlung gegeben hat.

Das war Anfang 2004. Mit Datum vom 1.12.2004 bekamen alle, die das Schreiben von Dr. Mönning vom 8.8.2002 bekommen hatten - nun ja: fast alle - wiederum ein Schreiben des IV, in dem ihnen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Rückzahlung ihres Zeichnungsbetrags angeboten wurde ("halte ich es für vertretbar und fair"), obwohl angeblich ein Gerichtsurteil die Rückzahlungspflicht verneint habe und das besagte Rechtsgutachten ihm, Mönning, Recht gebe. (Im Halbjahresbericht des IV im Insolnet steht das etwas anders, aber lassen wir das an dieser Stelle...). Im Gegenzug müssten die Empfänger erklären, dass sie auf alle weiteren Ansprüche aus der Wandelanleihe gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom [...] verzichten.
Kein Wort gegenüber den Braun-Mandanten, dass ihnen auch ihre Gebühren erstattet werden würden etc. Kein Wort von Zinsen.

Wir haben den Betroffenen geraten, das Angebot nicht anzunehmen und statt dessen eine letzte Frist für die Erstattung des vollständigen Betrags zu setzen, nach deren fruchtlosem Verstreichen Klage eingereicht werde.

Wir sind inzwischen so weit, dass wir diese Klagen dann auch aus Vereinsmitteln mit unterstützen werden.

Zu diesem Thema siehe auch unsere Homepage-News vom 3.2.2005
Bild :zib Initiative Zukunft in Brand - Wir verleihen CargoLifter Auftrieb!

pestw
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Beitrag von pestw »

pestw hat geschrieben:Wir haben den Betroffenen geraten, das Angebot nicht anzunehmen und statt dessen eine letzte Frist für die Erstattung des vollständigen Betrags zu setzen, nach deren fruchtlosem Verstreichen Klage eingereicht werde.
Eine Reihe der von uns betreuten Zeichner haben sich der von Dr. Mönning geforderten Verzichterklärung unterworfen und mittlerweile ihren Zeichnungsbetrag zum Nominalbetrag ohne Zinsen zurückbekommen. Dies wäre sicherlich nicht so gekommen, wenn wir nicht Druck gemacht hätten mit der Unterstützung unserer 78 Zeichner. Dass Dr. Mönning die Zeichnungsbeträge aus reiner Menschenfreundlichkeit zurückgezahlt hat, kann man getrost vergessen. Im August 2002 wähnte er sich noch im Interesse der Gläubiger zu seinem Vorgehen verpflichtet.
Ca. 25 Zeichner sind unserer Empfehlung gefolgt und haben Dr. Mönning schriftlich eine Frist gesetzt, bis zu der er den vollen von der Kanzlei Rotter geforderten Betrag (einschl. BRAGO-Satz) auf ihr Konto zu überweisen habe, andernfalls sie endgültig Klage erheben würden. Sie haben daraufhin ein gleich lautendes Antwortschreiben bekommen, in dem Mönning ihnen mitteilt, dass er nicht mehr anzubieten habe und sie auf den Rechtsweg verweist.
Die Initiative Zukunft in Brand hat bereits eine Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt getroffen und wir werden die Anwalts- und Gerichtskosten für diese Fälle übernehmen, besser gesagt vorstrecken.
Bild :zib Initiative Zukunft in Brand - Wir verleihen CargoLifter Auftrieb!

JU

Beitrag von JU »


pestw
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Beitrag von pestw »

Cool! :shock:
Habe ich noch gar nicht gesehen!
Ausnahmsweise ist der Insolvenzverwalter da mit uns vollkommen auf einer Linie.
(Oder hat er das von uns abgeschrieben? Wär' aber auch keine Selbstverständlichkeit...)

JU

Beitrag von JU »


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