Erste Wandelanleihe

Alles Rund um Aktienkurs und Wandelanleihe

Moderatoren: Moderator, ZiB-Moderatoren, Börsenguru

Antworten
Henry
CL 75 - Aircrane
CL 75 - Aircrane
Beiträge: 144
Wohnort: Hamburg

Erste Wandelanleihe

Beitrag von Henry »

Wie ich gerade im Chat erfahren habe kann ich wohl meine erste Wandelanleihe in den Schornstein schreiben. Da wäre ich nun als letztes drauf gekommen. Bin ich denn hier der einzige Blöde, der damals diese Dinger gezeichnet hat weil er auch da noch an CL geglaubt hat.
Warum ist hier noch kein einziges Wort über die Anleihen gefallen. Könnte jemand mal eine Anleitung für ältere doofe Leute geben, was zu tun oder auch nicht zu tun ist.
Ich hatte immer gedacht Ruhe bewahren ist gut.
War wohl falsch , oder?

ohje ohje
Henry :cry: :(

Claus Koellermann
Beiträge: 13

Beitrag von Claus Koellermann »

Hi Henry,

ich gehöre auch zu den wenigen die bereits im Mai Ihre Bezugsrechte voll ausgeübt haben. Du bist also nicht der einzige Idealist.
Leider weis ich nicht was Du im Chat gehört hast, aber meiner Kenntnis nach ist die Rechtslage wie folgt:
Rechtlich ist der Eigentümer der Anleihe theortisch wie die übrigen Gläubiger gestellt und wird daher im Fall der Liquidierung vor den Aktionären bedient. Das bedeutet in der Praxis das Du zumindest einen Teil deiner Anleihe zurück erhalten würdest. Wieviel das sein wird, hängt natürlich von dem bei der Abwicklung erzielten Erlös ab.
Für die Aktionäre bleibt im Regelfall aber nichts übrig.

Leider bin ich mir nicht ganz sicher ob es auch noch weitere Abstufungen unter den Gläubigern gibt, aber vieleicht Kenntsich jemand anders da noch besser aus.

Hoffen wir das wir, das ebene beschriebene Zenario nicht erleben müssen!

MfG Claus Köllermann

Benutzeravatar
CHAYER
Site Admin
Site Admin
Beiträge: 207
Wohnort: Aspach (BaWü)
Kontaktdaten:

Beitrag von CHAYER »

Wir Aktionäre, die die Wandelanleihe haben werden erst als letztes ihr Geld bekommen. Wir sind zwar Gläubiger, aber ob wir noch etwas bekommen werden das ist fraglich.
Aber so lange es CargoLifter gibt bleiben auch die Wandelanleihen erhalten.
Man muss einfach positiv denken und hoffendas es weiter geht.
Ich möchte nächstes Jahr mein 6% Zins für meine Wandelanleihen :wink:

Gruß
Christian Hayer
https://www.chayer.de :arrow: :zib ICH MÖCHTE DEN CARGOLIFTER :cl FLIEGEN SEHEN !!! :zib

Claus Koellermann
Beiträge: 13

Beitrag von Claus Koellermann »

Zur Info: www.insolvenzrecht.de

Neues Insolvenzrecht

Mit der neuen Insolvenzordnung sollte ein modernes, funktionsfähiges Insolvenzrecht geschaffen werden, welches die Mißstände der alten Konkursordnung beseitigt und eine marktkonforme Insolvenzbewältigung ermöglicht.
Wesentliche Ziele die mit der Insolvenzordnung verfolgt wurden sind die Öffnung des Insolvenzverfahren in einem größeren Rahmen als ihn die Konkursordnung zu gelassen hat, die Herbeiführung von Sanierungen. Ebenso sollte die Gläubigerstellung gestärkt werden und die Verteilungsgerechtigkeit.
Um eine gerechte Verteilung der Masse an die Insolvenzgläubiger zu erreichen, hat die neue Insolvenzordnung die Verteilung der Masse unter den Gläubigern geregelt. Die Vorrechte der einzelnen Gläubigergruppen wurden abgeschafft.


Gläubiger / Gläubigergruppen

Gläubiger (= Insolvenzgläubiger) in einem Insolvenzverfahren ist, wer im Zeitpunkt der Eröffnung eines solchen Verfahrens einen persönlichen Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. § 39 InsO bezeichnet die nachrangigen Insolvenzgläubiger ihrer Rangfolge nach. Massegläubiger sind die Forderungsinhaber, deren Ansprüche erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden. Das betrifft regelmäßig Forderungen, die mit Verfahrenskosten zusammenhängen, aber auch Unterhaltsansprüche des Schuldners und seiner Familie (§ 100 InsO) sowie Sozialplanansprüche der Arbeitnehmer. Aussonderungsberechtigte Gläubiger können die Herausgabe eines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse verlangen, der nicht in das Vermögen des Schuldners, sondern in das ihre gehört (z.B. Eigentumsvorbehaltsrechte). Absonderungsberechtigte Gläubiger haben ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung ihrer Forderung aus einem zum Schuldnervermögen gehörigen Gegenstand. Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss sind die Organisationen, die die Interessen der Gläubiger im Insolvenzverfahren vertreten. Die Gläubigerversammlung -bestehend aus den Insolvenzgläubigern, den absonderungsberechtigten Gläubigern und dem Insolvenzverwalter - wird vom Insolvenzgericht geleitet.

Die wichtigsten Gläubigerversammlungen sind Berichtstermin, Prüfungstermin, Schlusstermin. Die Gläubigerversammlung entscheidet über die bestmögliche Verteilungsart in Form der übertragenden Sanierung, Liquidation, Insolvenzplan, etc.. Sie kann den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes beauftragen. Die Einsetzung des Insolvenzverwalters wird von der Gläubigerversammlung bestätigt. In Einzelfällen ist ihre Zustimmung von Verwalter oder Gericht einzuholen.

Die Gläubigerversammlung kann mit dem Gericht einen Gläubigerausschuss einsetzen. Über die Besetzung des Ausschusses entscheidet die Gläubigerversammlung. Der Ausschuss unterstützt und überwacht die Arbeit des Verwalters. Ein Weisungsrecht steht ihm nicht zu. Besonders wichtigen Entscheidungen des Verwalters muss der Ausschuss zustimmen. Allerdings bleiben Maßnahmen des Verwalters trotz verweigerter Zustimmung wirksam. Die Mitglieder des Ausschusses haften für den Schaden der Insolvenzgläubigern und absonderungsberechtigten Gläubigern durch eine schuldhafte Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten entsteht

Oskar

Beitrag von Oskar »

Ich habe damals auch die Wandelanleihe gekauft und weiß daher, daß es sich um eine nachrangige Schuld handelt. Das bedeutet, daß im Falle der Liquidation der Cargolifter AG mein Geld verloren ist.

ZiB sollte nun endlich die Karten auf den Tisch legen und am Wochenende sagen, wie es weitergehen wird. Der Investor, der bereit ist, über 70 Millionen € zur Verfügung zu stellen, muß endlich genannt werden.

Dies auch deshalb, weil der Kurs seit Tagen immer weiter fällt!

Oskar

Renate Koehler
Joey
Joey
Beiträge: 44
Wohnort: Gelnhausen, Hessen

Beitrag von Renate Koehler »

Hallo,

auch ich habe Wandelanleihen gezeichnet.
Hätten alle von ihrem Bezugsrecht Gebrauch gemacht, hätte die Politik meines Erachtens nach eine Ausrede weniger gehabt.

Hoffen wir, daß es weitergeht. Aber ich denke auch, wenn wir noch etwas bewirken wollen, müssen wir uns beeilen.

Gruß
Renate Köhler
Auch ich möchte den Cargolifter fliegen sehen

Hasseroeder
CL 160
CL 160
Beiträge: 668
Wohnort: Wernigerode

Beitrag von Hasseroeder »

Hallo Ihr Anleiher,
nicht böse sein, daß ich ein Nichtzeichner bin, aber Geld wächst nun mal nicht auf der Wiese! Das was ich hatte ging in Aktien. Es war einmal ein Auto - z.Z ist es ein Tretroller - es wird aber wieder ein Luftschiff werden! Davon bin ich immer noch überzeugt.
Hasseröder

Claus Koellermann
Beiträge: 13

Beitrag von Claus Koellermann »

Leider habe ich die Unterlagen zur Anleihe nicht mehr.

Wenn Nachrangigkeit vereinbart wurde sieht es natürlich düster aus (§39 Abs.2 InsO)

Allerdings sind die Vermögenswerte von CL (Gelände und Halle) relative hoch, so dass noch eine geringe Hoffnung besteht auf eine Teilrückzahlung besteht.

Zur Info: §38 f. InsO (www.schuldnerberatung-euregio.com)

§ 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den
Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

§ 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger
(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:
1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen der Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2. die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5. Forderungen auf Rückgewähr des kapitalersetzenden Darlehens eines Gesellschafters oder gleichgestellte Forderungen.
(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen
berichtigt.
(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die
Forderungen dieser Gläubiger.

Jens Weber
Joey
Joey
Beiträge: 32
Wohnort: Križevci Kroatien

Beitrag von Jens Weber »

Hallo Zusammen,

ich bin da nicht so bewandert mit der Wandelanleihe aber kann es sein das Ihr die Ansprüche aus der Wandelanleihe gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen müst?

Ich glaube nur die Ansprüche der Arbeitnehmer werde Automatisch berücksichtigt.

schönes Wochenende trotz allem
Jens

Oskar

Beitrag von Oskar »

Der Massekredit des Landes Brandenburg in Höhe von über 4 Millionen € ist bevorrechtigt und die Kosten des Insolvenzverfahrens gehen ebenfalls vor. Prof. Mönning bekommt also so oder so sein Geld.

Die abgesicherten Forderungen werden abgesondert. Das ist bei den Forderungen von IBM der Fall. Ich glaube, es sind 3,5 Millionen €. Welche Forderungen außerdem besichert wurden, kann ich nicht sagen.

Es sieht nicht gut aus. Wenn liquidiert wird, ist die Wandelanleihe wertlos. Die Aktien natürlich auch.

Deshalb noch einmal meine Bitte an ZiB:

Informieren Sie bitte (!!) umfassend über den Stand Ihrer Bemühungen.

Oskar

livedabei
Beiträge: 12

Beitrag von livedabei »

Moin,
Claus hat geschrieben, dass ja als Wert noch die Halle und das Gelände da sind. :roll: Wär schön, ist aber nicht. Das Gelände gabs günstig vom Land und dahin gehts auch wieder zurück, wenns nicht mehr von CL genutzt wird. Und die Halle ist mit Fördermitteln gebaut, das kommt dann wohl einer Hypothek gleich... :?

Computer gibts als Wert auch nicht - alle geleast. :(

Aber Charlie ist ja noch als Wert da :P (wenn er nicht noch das Schicksal vom Aircrane und Joey teilen muß... Bumm :shock: )

Sorry, vielleicht hab ich nächstes mal bessere News... :wink:

pestw
CL 1000
CL 1000
Beiträge: 1957
Wohnort: Niederbayern

Beitrag von pestw »

livedabei hat geschrieben:Moin,
Computer gibts als Wert auch nicht - alle geleast. :(
Wieso das denn? Wozu hat IBM dann einen vorrangig besicherten Kredit gewährt auf das Rechenzentrum? Oder meintest du mit "Computer" die PCs und Workstations?

k.moestl
CL 160
CL 160
Beiträge: 360
Wohnort: Braunschweig

Beitrag von k.moestl »

Zur allgemeinen Information gebe ich nachfolgend ein Schreiben wieder, dass mir meine Bank schickte.
Ich schließe daraus, dass wir
1. unsere Forderungen aus der Wandelanleihe beim IV anmelden müssen
2. uns Gedanken über eine Vollmacht für einen ZiB-Aktivisten machen müssen, der unsere Interessen auf auf der Gläubigerversammlung vertritt (z.B. Bestätigung/Abberufung von Herrn Mönning).
Oder hat jemand bessere Informationen?
Gruß
Klaus Möstl

Hier der Wortlaut des o.g. Schreibens:

6% CargoLifter AG, nachr. Wandelanl. v. 02 (04/07)
WKN -564 948-



Sehr geehrte Depotinhaberin, sehr geehrter Depotinhaber,

dem Bundesanzeiger vom 73.08.2002 entnahmen wir folgende Information:

63 IN 343/02 - Amtsgericht Cottbus

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der CargoLifter AG, vertreten durch den Vorstand, Herrn Dr. Wolfgang Schneider and Herrn Karl Banger, vormals geschäftsansässig: Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin, nunmehr Werft Briesen-Brand 1, 15910 Krausnick, wird wegen Zahlungsunfähigkeit and Überschuldung heute, am 1.8.2002, um 0.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Rolf-Dieter Mönning, Lieberoser Str. 7, 03046 Cottbus.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 19.9.2002 unter Beachtung des § 174 Ins0 beim Insolvenzvenwalter anzumelden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nachrangige Forderungen des § 39 Ins0 nicht anzumelden sind!
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art and der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 21ns0).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) ist am Freitag, den 27. September 2002, 9.00 Uhr, Saal 100, im Gebäude des Landgerichts Cottbus, Gerichtsstraße 3-4, 03046 Cottbus. Der Einlaß beginnt um 8,00 Uhr. Die Vertretungsbefugnisse der Teilnehmenden sind durch geeignete Urkunden im Termin nachzuweisen (Vollmachten, Registerauszüge etc.).
Der Termin dient zugleich zur Beschlußfassung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters, den Gläubigerausschuss, gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 Ins0) and die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 and 272 Ins0 bezeichneten Gegenstände and unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 Ins0) sowie Verzicht auf gesonderte Rechnungslegung gemäß § 66 Absatz 1 Ins0 für diesen Fall der Verfahrenseinstellung.
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am Donnerstag, den 14. November 2002, 10,00 Uhr, Saal 313, im Gebäude des Amtsgerichts Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus.
Gemäß § 8 111 Ins0 wird der Verwalter beauftragt, die Zustellungen im Verfahren an die Gläubiger and an die Schuldner and an die Massegläubiger der Insolvenzschuldnerin vorzunehmen.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 Ins0).


Die NORD/LB Hannover wird Ihr Stimmrecht auf der Gläubigerversammlung nicht vertreten.

Wenn Sie an der Teilnahme an der Gläubigerversammlung interessiert sind, erteilen Sie uns bitte einen entsprechenden Auftrag (an: Corporate Actions / GM Zuleitung 2302/2875 oder per Fax 0511/361-4986) bis spätestens 20. September 2002 09.00 Uhr.

Sobald wir weitere Informationen erhalten, werden wir Ihnen diese entsprechend mitteilen.

pestw
CL 1000
CL 1000
Beiträge: 1957
Wohnort: Niederbayern

Beitrag von pestw »

Ich würde dafür plädieren, die Wandelanleihe vorsorglich als Forderung anzumelden. Denn "nachrangige Wandelanleihe" muss nicht das selbe bedeuten wie "nachrangige Forderung gemäß §39 InsO". Und wenn auch nicht viel übrig bleiben würde im Falle der Verwertung, so sollte es uns doch auf das Stimmrecht auf der GV ankommen.

XY
Joey
Joey
Beiträge: 42

Beitrag von XY »

Hallo ZiB, hallo Forum-Benutzer...

....gibt es schon jemanden, der die Interessen der gezeichneten Wandelanleihen auf der Gläubigerversammlung vertreten kann ? Meine Bank kann das leider nicht übernehmen. Da gab´s doch mal einen Aufruf im Forum??

Hat sich jemand gemeldet, oder ist etwas in Vorbereitung?

Es sollte jemand mit ein bisschen Erfahrung in diesen Dingen sein, der die Zeit hat nach Cottbus zu fahren, und natürlich auch hinter ZiB steht....Die ersten beiden Punkte kann ich selbst leider nicht erfüllen.

Gruss an Alle
Andreas Konopatzki

Antworten