Rechtsstreit

Alles rund um die Aktiengesellschaft

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eurofuchser
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Beitrag von eurofuchser »

Nochmal meine Frage: Hat sich jemand schon einmal ernsthaft mit der Frage auseinandergesetzt, ob es zu Unregelmäßigkeiten im Vorfeld der Insolvenz gekommen sein könnte.

Damit meine ich:

1. Falsche Unternehmensmitteilungen und Adhocs?
2. Zahlungen ohne Rechtsgrund an Tochtergesellschaften (warum gabs davon so viele?)
3. Zahlungen an Tochtergesellschaften für Auftragsarbeiter zu Gunsten der Mutter.
4. In welcher Höhe und aus welchem Rechtsgrund sind Beträge an die Gesellschafter oder Geschäftsführer der Tochtergesellschaften geflossen?

Ich will hier nichts unterstellen, aber wenn man hier einen Verschiebebahnhof feststellen würde, der irgendwo in privaten Taschen endet, wäre das m.E. der einzige vernüftige Anknüpfungspunkt für eine Klage.

WorstOnTop
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Beitrag von WorstOnTop »

Noch eine Frage in den Raum gestellt. Ich will ja nach Möglichkeit keinen Pessimismus verbreiten aber selbst wenn der Rechtsstreit gewonnen werden würde, habt ihr euch schon mal überlegt wie lange es noch dauern würde bis man wieder mit dem Bau von Luftschiffen anfangen könnte ? :?

pestw
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Beitrag von pestw »

Das kommt darauf an, wie groß und wie neuartig diese Luftschiffe wären.
Wenn man AirHooks bauen würde - das würde relativ flott gehen, denke ich mal.
Bild :zib Initiative Zukunft in Brand - Wir verleihen CargoLifter Auftrieb!

WorstOnTop
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Beitrag von WorstOnTop »

Entschuldigung, ich habe mich unklar ausgedrückt, ich meinte wie lange es von heute an wohl dauern würde.

MfG

pestw
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Beitrag von pestw »

Keine Ahnung. Wie lange würde es wohl dauern, wenn wir den Rechtsstreit nicht gewinnen würden? :?

climber
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Beitrag von climber »

Mir geht da schon seit geraumer Zeit folgende Frage durch den Kopf: Kann ein Verkauf von Vermögenswerten einer insolventen Firma per einstweiliger Verfügung gestoppt werden, wenn berechtigte Zweifel an der rechtmäigkeit des Verfahrens ( Besetzung des Gläubigerausschußes bei CL ) bestehen?
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eurofuchser
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Beitrag von eurofuchser »

climber hat geschrieben:Mir geht da schon seit geraumer Zeit folgende Frage durch den Kopf: Kann ein Verkauf von Vermögenswerten einer insolventen Firma per einstweiliger Verfügung gestoppt werden, wenn berechtigte Zweifel an der rechtmäigkeit des Verfahrens ( Besetzung des Gläubigerausschußes bei CL ) bestehen?
Interessante Frage, kann ich aus dem Stehgreif auch nicht beantworten.

Eine zentrale Voraussetzung ist aber die Aktivlegitimation. Allein aus der Position des Aktionärs würde ich das glatt verneinen, weil der im InsoV nicht Verfahrensbeteiligter ist.

climber
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Beitrag von climber »

Als Aktionär natürlich nicht, das ist mir auch klar. Aber Herr RA Diestel beschäftigt sich ja mit dem Fall im Auftrag des Vereins ZIB und das ist, glaub ich, eine andere Sache. Außerdem: Was passiert, wenn das Gericht tatsächlich feststellt, dass die ILB unberechtigter Weise im Gläubigerausschuß sitzt? Sind dann alle Entscheidungen des Ausschusses hinfällig und müssen rückabgewickelt werden?
Wohl eine ziemlich umfangreiche Aufgabe, die dann wohl auch nicht mehr von IV Mönning zu erledigen wäre. Aus diesem Grunde wäre sicherlich ein vorläufiger Stopp aller Verkäufe und sonstigen Aktivitäten angebracht.
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Beitrag von eurofuchser »

climber hat geschrieben:Als Aktionär natürlich nicht, das ist mir auch klar. Aber Herr RA Diestel beschäftigt sich ja mit dem Fall im Auftrag des Vereins ZIB und das ist glaub ich eine andere Sche.
Ein Verein, der satzungsmäßig die Interessen der Aktionäre bündelt, hat da sicher auch kein besseres Recht.

Ob sich Herr Kollege Diestel tatsächlich mit der Sache beschäftigt, kann ich nicht sagen. Mir ist dergleichen jedenfalls nur vom hiesigen board bekannt.

Aber in der Sache gebe ich Climber durchaus Recht: Wenn im Gläubigerausschuss jemand sitzen sollte, der da nicht hingehört, dann muss es ein Mittel geben, ihn rauszuboxen. Das schon deshalb, damit die Quote für die anderen Gläubiger nicht immer geringer wird.

Ich fürchte allerdings, dass hierzu nur die Gläubiger antragsbefugt sind.

climber
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Beitrag von climber »

Also müßten dann wohl die bis jetz nicht berücksichtigten Gläubiger in dieser Richtung aktiv werden? Nach den Aussagen hier im Forum hat ZIB ja auch diesen einen "guten Draht".
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k.moestl
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Beitrag von k.moestl »

Die Frage, ob der Hauptgläubiger seine Forderung zu Recht erhebt, dürfte auch die Rechte der nachrangigen Gläubiger, also auch die der Wandelanleihegläubiger, tangieren. In sofern sind auch IZiB-Nitglieder betroffen.
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climber
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Beitrag von climber »

Vieleicht solle mann als Wandelanleihengläubiger jetz auch auf die Meinung des IV pfeifen und seine Forderungen vorsoglich doch anmelden, bevor Sie überhaupt nicht mehr wahrgenommen werden. Oder ist das jetzt schon zu spät?
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k.moestl
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Beitrag von k.moestl »

climber hat geschrieben:Vieleicht solle mann als Wandelanleihengläubiger jetz auch auf die Meinung des IV pfeifen und seine Forderungen vorsoglich doch anmelden, bevor Sie überhaupt nicht mehr wahrgenommen werden. Oder ist das jetzt schon zu spät?
Zur Anmeldung dieser Forderungen hatte sich IV Mönning im August 2002 geäußert.
Ich wollte hier gerade den Link zu dem entsprechenden Schriftstück im Insolnet setzen, da stelle ich fest, dass dieses nicht mehr in der Liste steht...
Deshalb hier nochmals der ganze Text (Hervorhebungen stammen von mir):

----------------------------------------------------------------------------------
Hinweise für Zeichner der Wandelschuldverschreibung
mit der Bezugsfrist vom 03.04.2002 bis 03.05.2002
Mit diesen Hinweisen wende ich mich an alle Inhaber einer nachrangigen Wandelschuldverschreibung gegen die CargoLifter AG mit der herzlichen Bitte, die in diesem Merkblatt enthaltenen Hinweise und Informationen sorgfältig zu lesen.
Aufgrund von unklaren, teilweise sogar irreführenden Angaben beteiligter Banken erlebt insbesondere unser Büro in Cottbus einen Ansturm von Telefonaten der insgesamt über 7.000 Zeichner, die beim besten Willen nicht ordnungsgemäß zu bewältigen sind. Bitte verfolgen Sie auch im weiteren Verfahrensverlauf die Informationen und http://www.insolnet.de. Sie erleichtern uns damit die Bearbeitung und sparen auch selbst Zeit und Kosten.
Nach dem Schuldverschreibungsgesetz aus dem Jahre 1899 muss zwingend vor der Gläubigerversammlung eine Versammlung der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen
stattfinden. Dieser Termin hat nur den Sinn, einen gemeinsamen Vertreter aller Schuldverschreibungsgläubiger zu wählen, der die Zeichner im Insolvenzverfahren und auch in der Gläubigerversammlung vertritt. Sie brauchen daher selbst an der Versammlung beim Amtsgericht Cottbus nicht teilzunehmen.
Sollten Sie gleichwohl teilnehmen wollen, ist es unbedingt erforderlich, dies vorher schriftlich, per Fax, per E-Mail – aber auf keinen Fall telefonisch – anzukündigen, damit das Amtsgericht Cottbus die Möglichkeit hat, die Versammlung in einen externen Raum zu verlegen, der über ausreichend Kapazitäten verfügt. Der größte beim Amtsgericht Cottbus vorhandene Saal fasst maximal 80 Personen.
Die Zeichner dieser Wandelschuldverschreibung haben gegen die CargoLifter AG eine nachrangige Forderung gem. § 39 InsO. Die Anmeldungen solcher Forderungen beim Insolvenzverwalter ist nur zulässig, wenn das Amtsgericht Cottbus die Gläubiger der Wandelanleihe hierzu gesondert auffordert. Das Amtsgericht Cottbus hat in dem beigefügten Eröffnungsbeschluss darauf hingewiesen, dass nachrangige Forderungen des § 39 InsO nicht anzumelden sind!
Nur wenn sich im laufenden Insolvenzverfahren abzeichnen sollte, dass auf Forderungen der Gläubiger der Wandelschuldverschreibung Ausschüttungen erfolgen können, würde das Amtsgericht Cottbus den Gläubigern der Wandelschuldverschreibung Gelegenheit zur gesonderten Anmeldung der Forderungen geben.
Hierüber würden die Anleihegläubiger gesondert informiert werden.

Ob und ggf. wann den Anleihegläubigern Gelegenheit zur Forderungsanmeldung gegeben wird, lässt sich derzeit noch nicht prognostizieren. Nach derzeitigem Sachstand ist allerdings davon auszugehen, daß dies, so überhaupt, frühestens in einigen Jahren der Fall sein wird.
Ein Teil der Zeichner der Wandelschuldverschreibungen wird von Herrn Rechtsanwalt Rainer Bähr, Rechtsanwälte Herrmann, Bähr, Michl, Lenhard, Fiedler
Am Gehspitz 50
... Neu Isenburg
vertreten. Herr Rechtsanwalt Bähr hat seine Bereitschaft signalisiert, sich auch zum Vertreter der Schuldverschreibungsgläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz wählen zu lassen. Sofern Sie hierzu Rückfragen haben sollten, wenden Sie sich bitte an das Büro von Herrn Rechtsanwalt Bähr, der auch in anderen Insolvenzverfahren (z. B. Holzmann AG u.a.) Zeichner von Schuldverschreibungen vertritt und daher über einschlägige Erfahrung verfügt.
Nochmals der Hinweis: Es entsteht Ihnen keinerlei Nachteil, wenn Sie alle vorliegenden Informationen lediglich lesen und zur Kenntnis nehmen und ansonsten nichts veranlassen. Da Ihre Forderung nachrangig ist, können Anmeldungen nicht bearbeitet werden, da das Amtsgericht Cottbus nicht zur Anmeldung aufgefordert hat.
Cottbus, den 30.08.2002
Dr. Mönning
Rechtsanwalt
als Insolvenzverwalter.
--------------------------------------------------------------------------------

Meine Schlussfolgerung: Es ist nicht zu spät, die Forderungen anzumelden. Die Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus und des IV nachrangige Forderungen nicht anzumelden, beruhte auf der (vielleicht falschen?) Annahme, dass auf Grund die Forderungen des Hauptgläubigers - der Landesinvestitionsbank - keine Chance auf Ausschüttung für die Wandelanleihegläubiger bestände.
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pestw
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Beitrag von pestw »

Das ist leider richtig. Die nachrangigen WA-Gläubiger können ihre Forderungen nicht anmelden. Sie werden von einem gemeinsamen Vertreter "vertreten", der auf einer "besonderen Gläubigerversammlung" am - ich glaube - 21.9.2002 gewählt wurde. Sein Name ist RA Daniel Fritz. Er hat sich leider noch nicht viel Arbeit gemacht, da ihm aufgrund der von Mönning angezeigten Masseunzulänglichkeit die Nichterstattung seiner Auslagen in Aussicht gestellt wurde. Und ohne Moos ist bei Rechtsanwälten nichts los. Für "nix" stellen sich nur die IZiB'ler hin. Wenn ich das geahnt hätte, hätte ich ihm auf der Versammlung nicht auch noch meine Stimmen gegeben. Hätte zwar nichts geändert...
Ich dachte halt, ein Rechtsanwalt und Insolvenzfachmann kann das allemal besser als ich. Von wegen. Besser als "Nichtstun" hätte ich es ganz bestimmt gemacht. :(

Aber an die Lieferantengläubiger werden wir uns ein bisschen halten. Wie, das sag' ich nicht. :P
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TheBug
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Beitrag von TheBug »

pestw hat geschrieben:Und ohne Moos ist bei Rechtsanwälten nichts los.
Kann ich glatt als verständliche Haltung durchgehen lassen, wenn man ansonsten nicht beteiligt ist. immerhin ist der Mann ja Unternehmer und muß als solcher denken.

Wie wäre es denn damit den guten Herren zu kontaktieren und die Frage der Honorierung ggf. durch eine Sammlung unter den betroffenen Aktionären zu klären?

Ich bin momentan in der Stimmung, daß ich gerne dem "innvoativen Freizeitpark" in die Suppe spucken würde, wie auch immer und wenn es durch Urinieren in die Wasserfilteranlage wäre um mal blumig zu sprechen...

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